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Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen · Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

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(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

–

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

–

in der Republik Polen

von dem in Betracht kommenden Träger der Gesundheits- oder Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.