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Soziale Sicherheit (Türkei) · Soziale Sicherheit (Türkei)

§ 24 Soziale Sicherheit (Türkei)

Entschädigung von Berufskrankheiten

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Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.