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Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke · Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türke

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

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Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften mit den für den aushelfenden Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der aushelfende Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.