Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter de · Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)

§ 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter de

Vertretung

В силаОфициален текст

(1) Die Regierung der Tschechischen Republik kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Tschechischen Republik wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten des Rates, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.