§ 7 Übereinkommen über die Überstellung veruZeitlicher Geltungsbereich
Artikel 7
Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt wurden.
Artikel 7
Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt wurden.