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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

§ 25 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kosten

В силаОфициален текст

(1) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifenden Staat und die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 4 und 5 in der Regel von der Vertragspartei, die Hilfe leistet, getragen.

(2) Hat der Flaggenstaat seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der Rückführung des Schiffes sowie der Beförderung der verdächtigen Personen und der Beweismittel.