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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 34 EntschädigungsfondsgesetzEmpfehlungen und Ablehnungen

2. Hauptstück Erbringung von Leistungen

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Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.