Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 40 EntschädigungsfondsgesetzAuskunftserteilung

Teil 3 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

В силаОфициален текст

(1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2007 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2007-04-26