Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 8 EntschädigungsfondsgesetzAntragsfrist
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.