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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

§ 23 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

В силаОфициален текст

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, beschließt das Schiedsgericht selbst seine Verfahrensordnung einschließlich der Inanspruchnahme der freiwilligen Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Das Schiedsgericht entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.