§ 5 Abkommen über die wirtschaftliche, indus
Artikel 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
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Technologie- und Know-how-Transfer;
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Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien, Rüstungskonversion;
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Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;
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Erstellung von Feasibility – Studien;
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Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;
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Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;
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Errichtung von Vocational Training Centers;
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Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.