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Abkommen über die wirtschaftliche, indus · Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

§ 9 Abkommen über die wirtschaftliche, indus

Artikel 9

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Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.