Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung · Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001
§ 5 Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung
Die Angabe zur Frage 1.2 des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht wurde, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999 ), und die Adressen dieser Gebäude dürfen für die Aktualisierung einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.