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Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan) · Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Aserbaidschan)

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LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ASERBAIDSCHAN

StF: BGBl. III Nr. 76/2001

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Aserbaidschan

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Der Notenwechsel gemäß Art. 19 des Abkommens wurde am 26. Juli 2000 bzw. am 11. Jänner 2001 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. März 2001 in Kraft.