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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 17 Grenzüberschreitende Beförderung von GütVertragsdauer

Artikel 17

В силаОфициален текст

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.