§ 8 Vereinbarung zwischen Österreich und BelKabotage
Artikel 8
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 8
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.