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Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)

§ 23 Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Verbindungsstellen

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Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.