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Vereinbarung zwischen Österreich und Bel · Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 6 Vereinbarung zwischen Österreich und BelKabotageverbot

Artikel 6

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1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.