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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

§ 10 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot

Artikel 10

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1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.