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Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnu · Vorschaltgeräte-Energieeffizienzverordnung

§ 4 Vorschaltgeräte-EnergieeffizienzverordnuKonformitätsbewertung

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(1) Die auf Vorschaltgeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-Kennzeichnung sind in Anhang V festgelegt.

(2) Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.