Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span · Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)
§ 4 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Span
Artikel 4
Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.