Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche · Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
§ 8 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.