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UMG · Umweltmanagementgesetz

§ 24 UMGEntfall der Bestellpflicht für Beauftragte

IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

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Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-06-19