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BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz

§ 48 BB-PGBesonderheiten der Anrechnung

Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

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(1) Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall

a) der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

b) der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr oder

c) des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten

angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist - soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen - unzulässig.