KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 12 KBGGEhegatten
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten eine Beihilfe, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) ihres Ehegatten nicht mehr als 18 000 € (Freigrenze) beträgt.
История на изменения
- In Kraft seit 2023-01-01