KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 16 KBGGInformationspflicht
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-01-01