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Sortenschutzgesetz 2001 · Sortenschutzgesetz 2001

§ 16 Sortenschutzgesetz 2001Pflichten des Sortenschutzinhabers

2. Teil Sortenschutzerteilung

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(1) Der Sortenschutzinhaber ist verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte zu setzen.

(2) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit

1. die Prüfung der Sicherung des Fortbestandes der Sorte zu ermöglichen,

2. das zur Prüfung der geschützten Sorte erforderliche Vermehrungsmaterial sowie Vermehrungsmaterial von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

3. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

5. die erforderlichen Geschäftsbücher und Aufzeichnungen vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,

6. alle Orte und Beförderungsmittel, die zur Erzeugung oder zum Vertrieb der geschützten Sorte dienen, bekannt zu geben und den Zutritt zu gestatten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-07-20