Sortenschutzgesetz 2001 · Sortenschutzgesetz 2001
§ 19 Sortenschutzgesetz 2001Zuständigkeit und Verfahrensrecht
4. Teil Behörden
(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01