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Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001

§ 1 Apothekerkammergesetz 2001Rechtsstellung und Sitz

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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(1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungsbereich hinzuweisen.