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Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001

§ 50 Apothekerkammergesetz 2001Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

4. Abschnitt Disziplinarverfahren

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In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.

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  • In Kraft seit 2014-01-01