Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001
§ 55 Apothekerkammergesetz 2001
4. Abschnitt Disziplinarverfahren
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.