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Abkommen über die Förderung und Schutz v · Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

§ 27 Abkommen über die Förderung und Schutz v

Konsultationen

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.