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„Partnership for Peace“-Übung Cooperativ · „Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

§ 5 „Partnership for Peace“-Übung Cooperativ

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN

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Die Entsendestaaten werden

5.1

ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;

5.2

das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;

5.3

im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;

5.4

die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;

5.5

dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;

5.6

die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.