§ 5 „Partnership for Peace“-Übung Cooperativ
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN
Die Entsendestaaten werden
5.1
ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;
5.2
das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;
5.3
im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;
5.4
die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;
5.5
dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;
5.6
die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.
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- „Partnership for Peace“-Übung Cooperativ чл. 3.10