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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige · Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

§ 4 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige

Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob

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1. die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,

2. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,

3. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte Zollkontrollen.