Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 · Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
§ 31 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001Verständigung von der Wahl
2. Abschnitt Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes
Die Hauptwahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-12-01