§ 5 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 5
Die Überstellung wird nur bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsparteien gerichtlich strafbar ist.
Artikel 5
Die Überstellung wird nur bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsparteien gerichtlich strafbar ist.