§ 8 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 8
Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung ausschließlich militärischer Art ist.
Artikel 8
Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung ausschließlich militärischer Art ist.