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Beförderung von Offizieren durch BMLV · Beförderung von Offizieren durch BMLV

§ 1 Beförderung von Offizieren durch BMLV

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Auf Vorschlag der Bundesregierung vom 13. August 2001 übertrage ich nach § 10 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001 , dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht der Beförderung

1. von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, zu Offizieren und

2. von Offizieren aus der Personengruppe nach Z 1 bis einschließlich der Ebene eines Oberstleutnants in allen Verwendungen.