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Errichtung eines Nationalen Sicherheitsr · Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

§ 7 Errichtung eines Nationalen SicherheitsrVertraulichkeit

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(1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.