Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosni · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
§ 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosni
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben alle Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.