Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosni · Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)
§ 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosni
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.