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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

§ 12 Abkommen über die Förderung und den Schu

Zustimmung der Vertragsparteien

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(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.