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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

§ 12 Abkommen über die Förderung und den Schu

Anwendung des Abkommens

В силаОфициален текст

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.