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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

§ 3 Abkommen über die Förderung und den Schu

Transparenz

В силаОфициален текст

(1) Jede Vertragspartei macht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, öffentlich verfügbar und gewährt Zugang zu diesen.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.