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Abkommen zwischen Österreich und Banglad · Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 15 Abkommen zwischen Österreich und Banglad

Schadenersatz

В силаОфициален текст

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.