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Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002

§ 29 Gehaltskassengesetz 2002Aushilfe

1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge

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Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal bestehender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflegeeinrichtung nicht aufgehoben.