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Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002

§ 42 Gehaltskassengesetz 2002Bescheiderlassung

3. Abschnitt Zuwendungen

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(1) Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszuschusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

(2) Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.