Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 67 Gehaltskassengesetz 2002Direktor der Gehaltskasse und Personal
2. Abschnitt Geschäftsführung
(1) Die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.
(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-08-07