Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 72 Gehaltskassengesetz 2002Aufhebung von Beschlüssen
5. Hauptstück
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.