Verteilungsgesetz Rumänien · Verteilungsgesetz Rumänien
§ 27 Verteilungsgesetz Rumänien
III. Verteilung römisch drei. Verteilung
Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 26,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) infolge Verzichts nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des endgültigen Verteilungsplanes
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.